Home » Start

EU-Einfuhrverbot für Betriebe in Brasilien ist rechtens

Das sei Mai 2018 geltende Einfuhrverbot der Europäischen Union für Geflügelfleisch aus zwei brasilianischen Schlachtbetrieben ist rechtens. Diese Entscheidung gab gestern das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg bekannt. Es wies die Klage von zwei brasilianischen Fleischproduzenten auf Nichtigerklärung einer seit damals geltenden Durchführungsverordnung der EU-Kommission ab.

Das sei Mai 2018 geltende Einfuhrverbot der Europäischen Union für Geflügelfleisch aus zwei brasilianischen Schlachtbetrieben ist rechtens. Diese Entscheidung gab gestern das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg bekannt. Es wies die Klage von zwei brasilianischen Fleischproduzenten auf Nichtigerklärung einer seit damals geltenden Durchführungsverordnung der EU-Kommission ab. Vor gut zwei Jahren hatte die EU aufgrund lebensmittelhygienischer Bedenken nach Salmonellenfunden sowie Betrugsvorwürfen insgesamt 20 brasilianischen Fleischverarbeitern überwiegend aus dem Geflügelsektor den Zugang zum Binnenmarkt entzogen.

Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Kommission die Durchführungsverordnung ausreichend begründet habe. Der EuG stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass Betrieben aus Drittländern, deren Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die EU eingeführt werden dürften, "kein durch das Unionsrecht verliehenes individuelles Recht auf Ausfuhr eingeräumt wird".

Darüber hinaus erinnerten die Richter daran, dass weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten über Durchsetzungsbefugnisse gegen Betriebe außerhalb der EU verfügten, die nicht unmittelbar unionsrechtlichen Verpflichtungen unterworfen seien. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit stehe es der Kommission frei, die Schwelle der Zuverlässigkeit der von den Behörden eines Drittlands vorgelegten Garantien auf einem besonders hohen Niveau festzulegen.

Dies könne sogar so weit gehen, "praktisch einwandfreie Leistungen seitens der zuständigen Behörden von Drittländern zu verlangen". So sei die Art des in Rede stehenden Betrugs im Zusammenhang mit den Laborbescheinigungen für in die Union ausgeführtes Fleisch an sich geeignet, die Zuverlässigkeit der von den brasilianischen Behörden erbrachten Garantien in Frage zu stellen. Schließlich, so die EU-Richter, könnten die Erzeugnisse dieser Betriebe ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen.

Das EuG stellte zugleich fest, dass die Beurteilungen der EU-Kommission in Bezug auf den Betrug im Zusammenhang mit der Fälschung brasilianischer Laborbescheinigungen als Begründung ausreichten. Schließlich habe die Kommission in ihren Beschlüssen auf die Umstände hingewiesen, dass die Einhaltung der Unionsanforderungen durch die Betriebe der beiden klagenden Unternehmen nicht ausreichend garantiert werden könne, so dass ihre Erzeugnisse eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen würden.

Geklagt hatten die brasilianischen Unternehmen BRF SA (BRF) und SHB Comércio e Indústria de Alimentos SA (SHB), die beide zur Gruppe BRF capital gehören. Hierbei handelt es sich um eines der weltweit größten Produktions- und Vertriebsunternehmen von Fleisch und Fleischerzeugnissen. AgE